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Statuten

Die Statuten des Vereins Lädeli & Kaffi Alte Wacht in Waldenburg vom 24. Juli 2022

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Lädeli & Kaffi Alte Wacht“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Waldenburg. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt den Betrieb des «Lädeli & Kaffi Alte Wacht» in der alten Wacht in Waldenburg als lokalen Treffpunkt.

Der Verein arbeitet nicht gewinnorientiert.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus dem Betrieb des «Lädeli & Kaffi Alte Wacht»
– Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Semester statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch den Vorstand 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per
E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1 Woche vor Termin schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit
der Stimmberechtigten.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren bzw. eine Rechnungsrevisorin oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.07.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.